Beteiligung an einer Limited Liability Company

Beteiligung an einer US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) kann deutsche Steuerpflicht auslösen

Eine in den USA mögliche Gesellschaftsform ist die Limited Liability Company (LLC). Sie bietet eine Haftungsbegrenzung und ähnelt damit grundsätzlich der Struktur einer deutschen Kapitalgesellschaft. Andererseits gibt es nur Rahmenvorschriften für die LLC, so dass diese per Gesellschaftsvertrag sehr individuell ausgestaltet werden kann. Die Gesellschafter der LLC können wählen, ob diese in den USA wie eine Personengesellschaft oder wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden soll.

Der Bundesfinanzhof hatte über das deutsche Besteuerungsrecht in einem Fall zu entscheiden, in dem einer der Gesellschafter der LLC in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA ist es für die Zuweisung des Besteuerungsrechts bezüglich der Einkünfte des deutschen Gesellschafters an eines der Länder maßgeblich, ob es sich bei der LLC um eine Personengesellschaft (dann Besteuerungsrecht USA) oder um eine Kapitalgesellschaft (dann Besteuerungsrecht Deutschland) handelt. Im entschiedenen Fall hatte die LLC die Option gewählt, wie eine Personengesellschaft in den USA besteuert zu werden. Für die Zuweisung des Besteuerungsrechts ist dies nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedoch unerheblich. Entscheidend sei der sog. Typenvergleich. Die Beurteilungsmerkmale, ob die LLC dem Typ einer Kapitalgesellschaft entspricht, sind z. B. zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung, beschränkte Haftung, Kapitalaufbringung und Gewinnverteilung. Den Typenvergleich muss das Finanzgericht jetzt noch einmal unter Beachtung der konkreten Regelungen im Gesellschaftsvertrag der LLC vornehmen.

Hinweis: Die Entscheidung ist zum alten Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA ergangen. Am Ergebnis dürfte sich allerdings nach der Neufassung dieses DBA (mit Wirkung vom 28. Dezember 2007) nichts ändern.



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