Abschreibung eines Pkw im Betriebsvermögen

Bei Abschreibung eines Pkw im Betriebsvermögen bleibt Wiederverkaufswert unberücksichtigt

Die eigenwillige Abschreibung eines betrieblichen Pkw durch einen Unternehmer gab dem Bundesfinanzhof Anlass, grundsätzlich zur AfA in solchen Fällen Stellung zu nehmen. Im entschiedenen Fall schaffte ein Unternehmer im Jahr 1991 einen Pkw zur betrieblichen Nutzung zum Preis von 60.000 DM an. In den Jahren 1991 bis 1993 schrieb er den Pkw bis auf einen Restwert von 10.000 DM ab, der einen Wiederverkaufswert des Pkw repräsentieren sollte. Der Restwert wurde erst im Jahr 1999 geltend gemacht, als der Unternehmer den Pkw aus dem Betriebsvermögen entnahm.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei betrieblich genutzten Pkw eine Pflicht zur Vornahme der linearen Normal-AfA bis auf einen Erinnerungswert von einem Euro besteht. Dabei ist von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von acht Jahren auszugehen. Ein Wiederverkaufswert des Pkw, der am Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer am Markt noch zu erzielen ist, bleibt unberücksichtigt. Der Wiederverkaufswert mindert weder die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung noch ist er als Restwert von der AfA auszunehmen. Dennoch kann eine willentlich und willkürlich unterlassene Normal-AfA grundsätzlich nicht in späteren Gewinnermittlungszeiträumen nachgeholt werden. Im konkreten Fall war der vom Unternehmer nicht abgeschriebene Wiederverkaufswert nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und somit verloren.

Hinweis: In Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geht die Finanzverwaltung bei Pkw von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sechs Jahren aus.



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