Freibetrag bei dauernder Berufsunfähigkeit

Betriebsveräußerung: Freibetrag bei dauernder Berufsunfähigkeit nur bei Nachweis durch amtliche Bescheinigung

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs erzielt werden.

Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn wird allerdings nur versteuert, wenn er den Freibetrag von 45.000 € übersteigt. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt. Es ist deshalb ein Antrag erforderlich, bei welcher Veräußerung oder Aufgabe diese Regelung angewendet werden soll. Übersteigt der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 €, verringert sich der Freibetrag um den übersteigenden Betrag.

Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die dauernde Berufsunfähigkeit durch amtliche Bescheinigungen nachzuweisen ist. Der Nachweis ist danach nur möglich durch Bescheinigungen der Sozialversicherungsträger oder durch amtsärztliche Bescheinigungen. Die Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung reicht nicht aus.

Hinweis: Personen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, müssen diese Grundsätze bei Veräußerung oder Aufgabe z. B. der Praxis ebenfalls beachten.



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