Firmenwert bei missglückter Betriebsaufspaltung

Firmenwert muss bei missglückter Betriebsaufspaltung steuerpflichtig entnommen werden

Handwerksmeister A übertrug 60 % seines Einzelunternehmens unentgeltlich auf seine Söhne. Hierdurch war eine GbR entstanden, an der er zu 40 % beteiligt war. Alle GbR-Anteile wurden kurz danach in eine GmbH eingebracht, an der A zu 40 % und seine Söhne zu 60 % beteiligt waren. Da der selbstgeschaffene und somit nicht bilanzierungsfähige Firmenwert nicht eingebracht, sondern für jährlich 5.000 DM an die GmbH verpachtet wurde, ging A von einer Betriebsaufspaltung zwischen GbR und GmbH aus. Das Finanzamt sah den Betrieb der GbR aber durch die Einbringung in die GmbH als aufgegeben an und versteuerte 40 % des Firmenwerts als Entnahmegewinn des A.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil keine Betriebsaufspaltung entstanden war. Das Gericht betonte, dass ein Firmenwert nicht isoliert verpachtet werden kann, sondern nur zusammen mit den geschäftswertbildenden Faktoren (z. B. Lage, Kundenstamm, Firmenname) des Unternehmens.

Hinweis: Das Finanzamt hätte nach dem Urteil sogar 100 % des Firmenwerts als Entnahme des A versteuern müssen. Das Gericht durfte aber wegen des sog. Verböserungsverbots die Steuer nicht höher als das Finanzamt festsetzen.



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