Bewirtungskosten als Werbungskosten

Bewirtungskosten eines leitenden Angestellten für Arbeitskollegen als Werbungskosten

Bewirtet ein leitender Angestellter mit variablen Bezügen die ihm unterstellten Arbeitskollegen, sind die Kosten abzugsfähig. Diese Bewirtungsaufwendungen unterliegen auch nicht der Abzugsbeschränkung. So sieht es jedenfalls der Bundesfinanzhof, der sich mit dem Fall eines Forschungsleiters auseinanderzusetzen hatte. Dessen Bezüge lagen zwischen 256 TDM und 318 TDM und waren mit ca. 10 bis 20 % erfolgsabhängig. Anlässlich einer Beförderung bewirtete er seine Arbeitskollegen und machte die Kosten geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug. Der Bundesfinanzhof hat dem widersprochen.

Die für die nur teilweise als Betriebsausgaben zu berücksichtigenden Bewirtungskosten geltende Vorschrift ist danach grundsätzlich auch bei den Werbungskosten sinngemäß anzuwenden. Im geschilderten Fall gilt dies jedoch nicht, wie das Gericht festgestellt hat. Es wird auf den Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift verwiesen, wonach die Kürzung bei Bewirtungskosten aus „geschäftlichem Anlass“ vorzunehmen ist. Der Begriff des „geschäftlichen Anlasses“ ist nicht identisch mit der „betrieblichen Veranlassung“. Überträgt man diese Grundsätze auf den Werbungskostenbereich, ist hier die „berufliche Veranlassung“ ausschlaggebend. Bewirtungskosten aus „beruflicher Veranlassung“ fallen nach Ansicht des Gerichts nicht unter die Abzugsbeschränkung. Zum Vergleich wird angeführt, dass z. B. bei einer Bewirtung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber ein „geschäftlicher Anlass“ vorliegt und auch hier die Kürzungsvorschrift nicht anzuwenden ist.



Gewinnmindernde Bilanzänderung Hohe Aufwendungen