Übernahme der Schenkungsteuer

Erklärung des Schenkers zur Übernahme der Schenkungsteuer ist vom Finanzamt zu beachten

Ein Vater hatte seiner Tochter Anteile an Kapitalgesellschaften geschenkt. In der für seine Tochter abgegebenen Steuererklärung erklärte er, auch die darauf entfallende Schenkungsteuer zu übernehmen. Trotzdem setzte das Finanzamt die Schenkungsteuer gegen die Tochter fest.

Dies ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs rechtsfehlerhaft. Grundsätzlich schulden Schenker und Beschenkter die Schenkungsteuer als Gesamtschuldner. Die Beteiligten können die gesetzliche Steuerschuldnerschaft nicht durch privatschriftlichen Vertrag ändern. Das Finanzamt entscheidet nach eigenem Ermessen, gegen wen die Steuer festgesetzt wird. Die Entscheidung bedarf im Regelfall keiner Begründung, wenn die Festsetzung gegen den Beschenkten erfolgt.

Etwas Anderes gilt, wenn der Schenker dem Finanzamt erklärt, dass er die Steuer übernimmt. Wird die Schenkungsteuer trotzdem gegenüber dem Beschenkten festgesetzt, ist seine Inanspruchnahme ausdrücklich zu begründen. Fehlt eine solche Begründung und wird sie auch nicht rechtzeitig nachgeholt, ist ein gegen den Beschenkten gerichteter Schenkungsteuerbescheid rechtswidrig und aufzuheben. Eine erst im Rahmen des Klageverfahrens vom Finanzamt nachgereichte Begründung ist verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen.



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