Unterhaltsleistungen an Lebenspartner/in

Unterhaltsleistungen an Lebenspartner/in ohne Berücksichtigung der so genannten Opfergrenze als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen sind im Rahmen von Höchstbeträgen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt sind unter bestimmten Voraussetzungen im Haushalt lebende Lebenspartner.

Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Problem auseinandergesetzt, inwieweit bei der Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für solche Lebenspartner die so genannte Opfergrenze eine Rolle spielt. Dabei wird geprüft, ob die Unterhaltsleistungen in angemessenem Verhältnis zum Nettoeinkommen stehen. Aufwendungen für Ehegatten und Kinder sind ohne Ansatz einer Opfergrenze zu ermitteln. Ob dies auch für Lebenspartner gilt, war bisher umstritten. Hier hat das Gericht nunmehr entschieden, dass die Opfergrenze auch bei Lebenspartnern keine Berücksichtigung findet.



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