Verdeckte Gewinnausschüttung

Verdeckte Gewinnausschüttung, wenn eine Schwestergesellschaft Erstattungsverpflichtung des Gesellschafters übernimmt

Der Bundesfinanzhof nimmt eine verdeckte Gewinnausschüttung an, wenn eine Kapitalgesellschaft sich ihrer Schwestergesellschaft gegenüber verpflichtet, eine Schuld des Gesellschafters zu übernehmen. Folge der verdeckten Gewinnausschüttung ist, dass eine in der Handelsbilanz gebildete Rückstellung wegen der Verpflichtung den steuerlichen Gewinn nicht mindert.

Beispiel:

A ist Mehrheitsgesellschafter der X-GmbH und der Y-GmbH. Die X-GmbH hat an die Y-GmbH ein Grundstück vermietet. Die Y-GmbH zahlt die Miete weiter, nachdem Insolvenzreife eingetreten ist.

Sowohl A als auch die X-GmbH sind verpflichtet, die nach Insolvenzreife gezahlte Miete an die Y-GmbH zurückzuzahlen. Erstattet die X-GmbH der Y-GmbH die Miete, liegt hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung an A. Dieser wird nämlich von seiner eigenen Verpflichtung, die Miete der Y-GmbH zu erstatten, befreit. Die Rückzahlung der Miete mindert damit nicht den steuerlichen Gewinn der X-GmbH.



Ins Ausland überführte Wirtschaftsgüter JANUAR 2009