Ins Ausland überführte Wirtschaftsgüter

In ausländische Betriebsstätte überführte Wirtschaftsgüter mussten bis 2005 nicht steuerpflichtig entnommen werden

Eine inländische Personengesellschaft überführte Wirtschaftsgüter als Sacheinlage in ihre österreichische Tochter-Personengesellschaft. Das Finanzamt wertete diesen Vorgang als Entnahme, weil dadurch die inländische Besteuerung nicht mehr gewährleistet sei. Es besteuerte den Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert als Entnahmegewinn. Die Personengesellschaft meinte, dass der Gewinn erst dann versteuert werden müsste, wenn die Wirtschaftsgüter tatsächlich veräußert würden.

Der Bundesfinanzhof gab der Personengesellschaft Recht und revidierte damit seine bisherige Rechtsprechung. Das Gericht konnte weder eine gesetzliche Grundlage noch ein Bedürfnis für eine sofortige Besteuerung erkennen.

Hinweis: Die Rechtsprechung gilt nur bis zum Jahr 2005. Nach einer Gesetzesänderung gilt seit 2006 die Überführung eines Wirtschaftsguts in einen ausländischen Betrieb oder Betriebsstätte als Entnahme, die mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist. Der Gewinn kann in bestimmten Fällen durch einen steuerlichen Ausgleichsposten teilweise neutralisiert werden, wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in eine in der Europäischen Union gelegene Betriebsstätte überführt werden. Der Ausgleichsposten ist allerdings im Jahr der Bildung und den folgenden vier Jahren gewinnerhöhend aufzulösen.



Regelmäßige Arbeitsstätte eines Beraters Verdeckte Gewinnausschüttung