Verlustrealisierung

Verlustrealisierung bei Einziehung eines GmbH-Anteils

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann ein Verlust bei Einziehung eines GmbH-Anteils frühestens mit zivilrechtlicher Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses geltend gemacht werden. Folgenden Sachverhalt hatte das Gericht zu beurteilen:

Einer von zwei Gesellschaftern einer GmbH hatte die Gesellschaft fristgerecht zum 31. Dezember 1995 gekündigt. Nach längerer Auseinandersetzung wurde der Gesellschaftsanteil durch Gesellschafterbeschluss vom 10. September 1998 mit Wirkung zum 31. Dezember 1995 eingezogen. Im Mai 2000 teilte die GmbH dies dem ausscheidenden Gesellschafter mit. Da diesem eine Entschädigung nicht zustand, machte er einen Veräußerungsverlust für das Kalenderjahr 1998 geltend.

Das Gericht lehnte dies ab und stellte fest, dass die Mitgliedschaft des Gesellschafters erst mit Zugang der Einziehungserklärung endet. Der Verlust hätte somit für das Jahr 2000 geltend gemacht werden müssen.



Wegfall des anteiligen Verlustvortrags Freie Unterkunft oder freie Wohnung