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Das Merkmal der Unternehmensidentität liegt nicht mehr vor, wenn ein Teilbetrieb veräußert oder aufgegeben wurde. Teilbetrieb ist ein mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter, organisatorisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist. Die so weit gehende Verselbstständigung eines Betriebsteils zu einem Teilbetrieb ist Rechtfertigungsgrund dafür, Gewinne aus seiner Aufgabe oder Veräußerung nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Das ursprünglich aus mehreren Teilbetrieben bestehende Unternehmen verliert mit der Aufgabe oder Veräußerung dieses Teilbetriebs den entsprechenden Teil seiner Unternehmensidentität. Auf diesen veräußerten oder aufgegebenen Teilbetrieb entfallene Verlustvorträge stehen für eine Kürzung von Gewerbeerträgen in späteren Jahren nicht mehr zur Verfügung.
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