Zugewinnausgleichsforderung

Zugewinnausgleichsforderung kann eine mit dem Nennwert zu bewertende Nachlassverbindlichkeit sein

Der Verstorbene lebte bis zu seinem Tod mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Als Erbin hatte er seine Lebensgefährtin eingesetzt. Ihr gegenüber machte die Ehefrau Zugewinnausgleichsansprüche geltend. Im Rahmen eines Rechtsstreits einigten sich die Parteien auf Zahlung eines niedrigeren Ausgleichsbetrags als ursprünglich von der Ehefrau geltend gemacht. Die Lebensgefährtin beantragte dennoch, den ihr gegenüber ursprünglich geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch als Nachlassverbindlichkeit anzuerkennen.

Der Bundesfinanzhof folgte dem Antrag der Erbin. Die Zugewinnausgleichsforderung eines überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, ist bei der Erbin als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine Geldforderung. Sie ist mit ihrem Nennwert zu bewerten. Dies gilt auch, wenn später zwischen Erben und Ausgleichsberechtigtem die Zahlung eines Ausgleichs unter dem Nennbetrag vereinbart wird.



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