Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Werden im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu wesentlichen Beteiligungen, hat ihre Einlage mit den Anschaffungskosten zu erfolgen

Auf Grund folgender Beteiligungsverhältnisse bestand eine Betriebsaufspaltung: An der Betriebs-GmbH hielt der Ehemann 75 % der Anteile, seine Ehefrau 25 %. Gesellschafter der Besitzgesellschaft waren der Ehemann mit 56,53 % und drei weitere Personen. Die Ehefrau war an der Besitzgesellschaft nicht beteiligt.

Die Anteile an der Betriebs-GmbH gehörten beim Ehemann bis zu seinem Tod zu seinem Sonderbetriebsvermögen II an der Besitzgesellschaft, die Anteile der Ehefrau zu ihrem Privatvermögen.

Am Nachlass ihres später verstorbenen Ehemanns war die Ehefrau zu 50 % beteiligt.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurden die bisher im Privatvermögen gehaltenen Anteile der Ehefrau durch den Erbfall zu einer wesentlichen Beteiligung an der Betriebsgesellschaft. Es bedurfte keiner ausdrücklichen Handlung, um die Einlage in das Sonderbetriebsvermögen II zu bewirken. Der Erbfall löste diese Rechtsfolge als eigenen Rechtsvorgang aus.

Die Bewertung hatte zum Zeitpunkt der Einlage mit den ursprünglichen Anschaffungskosten und nicht mit dem Teilwert zu erfolgen. Ursächlich für diese Beurteilung ist, dass die zunächst nicht wesentliche Beteiligung der Ehefrau durch den Erbfall mit dem Hinzuerwerb von weiteren 37,5 % der Anteile zu einer wesentlichen Beteiligung anwuchs.

Zweck der Regelung ist es, Wertveränderungen, die die eingelegte Beteiligung während ihrer Zugehörigkeit zum Privatvermögen erfahren hat, der Besteuerung zu unterwerfen. Dazu gehört auch eine Wertveränderung, die sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war. Würde ein derartiger Anteil im Privatvermögen verbleiben, blieben zwischenzeitliche Wertveränderungen unberücksichtigt und ein späterer Veräußerungsgewinn wäre nicht steuerbar.



Zugewinnausgleichsforderung Antrag auf Vorsteuervergütung