Marktübliche Miete

Bei fehlender Einigung der Vertragsparteien gilt die marktübliche Miete

Erzielen Mietparteien bei einer Vertragsverlängerung keine Einigung über die Miethöhe, bestimmt sich diese nach der orts- und marktüblichen Miete.

Diese Auffassung hat das Kammergericht Berlin vertreten. In dem entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag die Klausel, dass der Mietzins bei Ausübung der Verlängerungsoption neu auszuhandeln war. Bei den Verhandlungen über die Miethöhe konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Nach Meinung des Gerichts bestimmt sich in diesem Fall die Miethöhe nach billigem Ermessen. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Parteien bei Abschluss des Mietvertrags einen angemessenen, d. h. orts- und marktüblichen Mietzins vereinbart haben. Das ist derjenige, der für vergleichbare Objekte bei Neuabschluss üblicherweise gefordert und gezahlt wird. Dann entspricht es auch den Wertvorstellungen der Parteien, dass im Fall der Neufestsetzung des Mietzinses der nunmehr angemessene orts- und marktübliche Betrag maßgebend ist. Diese Grundsätze berücksichtigend hat das Gericht den Mietzins nach eigenen Erkenntnissen verbindlich festgesetzt.



Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen