Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen

Bei der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen Schwarzarbeit gilt die ungünstigste Steuerklasse

Wenn die Deutsche Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge wegen Schwarzarbeit auf der Grundlage einer fiktiven Nettolohnvereinbarung nachfordert, darf sie hierbei die Steuerklasse VI zu Grunde legen. So hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

Zu Grunde lag der Fall einer Friseurin, die arbeitslos gemeldet war und nebenher arbeitete, ohne von ihrer Arbeitgeberin der Sozialversicherung gemeldet zu sein.

In einem solchen Fall liege ein illegales Beschäftigungsverhältnis vor. Darunter seien alle Formen bewusster Zuwiderhandlungen des Arbeitgebers zu verstehen, bei denen der Verpflichtung nicht nachgekommen wird, Meldung zu erstatten und Beiträge für die Versicherten zu zahlen. Der Begriff der Illegalität beziehe sich nicht auf die Beschäftigung als solche. Zugleich sei der Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllt.

Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen sei es nicht erforderlich, dass die Sozialversicherungsträger feststellen, dass eine Nettolohnabrede getroffen wurde. Bei dieser Art von Geschäften werde eine Nettolohnabrede von Gesetzes wegen angenommen. Die Nettolohnfiktion diene gerade dazu, die Unsicherheit darüber auszuräumen, ob eine Netto- oder Brutto-Lohnabrede vorliegt. Diese Vorschrift sei auch nicht verfassungswidrig. Sie trage vielmehr dem Umstand Rechnung, dass dem illegalen Arbeitnehmer erfahrungsgemäß jedenfalls bei Nichtabführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wirtschaftlich ein Nettoarbeitsentgelt zufließt.

Des Weiteren sei es nicht zu beanstanden, wenn die Sozialversicherung in einem derartigen Fall die Lohnsteuerklasse VI zu Grunde legt. Dies sei schon deshalb naheliegend, weil die Lohnsteuer nach dieser Steuerklasse zu ermitteln ist, wenn dem Arbeitgeber keine Steuerkarte vorliegt. Auch wenn nachträglich eine Lohnsteuerkarte nach der Steuerklasse I vorgelegt wird, führe dies zu keiner anderen Beurteilung, weil auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge abzustellen ist.



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