Abgabe von Speisen

Die Abgabe von Speisen durch den Betreiber eines Verkaufsstands in einer Gastronomie-Mall ist mit dem Regelsteuersatz zu versteuern

Die Umsätze aus der Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle sind eine sonstige Leistung und bei der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % zu versteuern, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Abgabe von Speisen,

Bereithalten besonderer Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle,

Räumlicher Zusammenhang zwischen Abgabeort und Ort des Verzehrs,

Speisen sind nach den Umständen zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt.



Besondere Verzehrsvorrichtungen sind vor allem Tische und Stühle. Es genügen auch Abstellplätze und Abstellborde. Auch Stehtische in und vor einer Imbissstube sind eine besondere Vorrichtung.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Abgabe von Pizza-Teilen durch den Betreiber eines Verkaufsstands in einer Gastronomie-Mall auch dann als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz unterliegen, wenn die Verzehrsvorrichtungen (z. B. Stehtische) vom Betreiber der Gastronomie-Mall zur Verfügung gestellt wurden. Ob der Kunde die Vorrichtungen tatsächlich in Anspruch nimmt, ändert an dieser Beurteilung nichts.

Der Bundesfinanzhof wird sich mit diesem Fall beschäftigen müssen.



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