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Besondere Verzehrsvorrichtungen sind vor allem Tische und Stühle. Es genügen auch Abstellplätze und Abstellborde. Auch Stehtische in und vor einer Imbissstube sind eine besondere Vorrichtung.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Abgabe von Pizza-Teilen durch den Betreiber eines Verkaufsstands in einer Gastronomie-Mall auch dann als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz unterliegen, wenn die Verzehrsvorrichtungen (z. B. Stehtische) vom Betreiber der Gastronomie-Mall zur Verfügung gestellt wurden. Ob der Kunde die Vorrichtungen tatsächlich in Anspruch nimmt, ändert an dieser Beurteilung nichts.
Der Bundesfinanzhof wird sich mit diesem Fall beschäftigen müssen.
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