Amtshaftung des Notars

Amtshaftung des Notars bei Nichtbestehen eines Mietverhältnisses hinsichtlich einer als vermietet verkauften Eigentumswohnung

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nahm der Käufer einer Eigentumswohnung den Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hatte, auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch.

Anlass hierfür war insbesondere, dass die laut Kaufvertrag vermietete Wohnung sich später als nicht vermietet und vom Zustand her auch als nicht vermietbar erwies.

Nach der Entscheidung des Gerichts ist der Notar verpflichtet, die Grundstückskäufer darauf hinzuweisen, dass durch einen Grundstücksverkauf Miet- und Pachtverhältnisse nicht erlöschen und abzuklären, ob noch Regelungsbedarf im Zusammenhang mit dem Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag besteht. Er ist auch zur ordnungsgemäßen Gestaltung des Beurkundungsverfahrens verpflichtet, wozu auch gehört, dass den Beteiligten ausreichend Gelegenheit eingeräumt wird, sich mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen.

Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist allerdings die Darlegung des Geschädigten, dass er bei entsprechenden pflichtgemäßen Hinweisen des Notars und Einhaltung einer angemessenen Frist vor der Beurkundung weitere Überlegungen angestellt und daraufhin von dem Kaufvertragsabschluss Abstand genommen hätte.



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