Lotteriegewinn

Lotteriegewinn auf Grund Kauf eines Loses nicht steuerpflichtig

Eine Bausparkasse führte vierteljährlich eine Wettbewerbsauslosung für akquirierende Außendienstmitarbeiter durch. Für jeden vermittelten Bausparvertrag konnte der Außendienstmitarbeiter für den Preis von 1 DM ein Los erwerben. Ein selbstständiger Bezirksstellenleiter erwarb 150 Lose und gewann einen Pkw, den er für 51.000 DM an einen fremden Dritten verkaufte. Das Finanzamt rechnete diesen Betrag dem Gewinn des Bezirksstellenleiters hinzu.

Der Bundesfinanzhof entschied im Sinne des Bezirksstellenleiters. Zwar stand der Pkw-Gewinn in einem gewissen Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Bausparkasse. Da die Lose aber entgeltlich erworben und damit aus dem Einkommen bezahlt worden waren, war auch der Gewinn nicht zu versteuern. Der Bezirksstellenleiter war nicht gezwungen, Lose von der Bausparkasse zu erwerben und hätte sich an jeder anderen Lotterie beteiligen können, wobei daraus erzielte Gewinne auch nicht steuerpflichtig sind.

Hinweis: Ist die Teilnahme an einer Verlosung kostenlos, ist der Gewinn steuerpflichtig. Es bietet sich deshalb an, bei solchen Veranstaltungen einen kleinen Betrag pro Los zu berechnen.



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