Finanzierung von Rentenanwartschaften

Eigener Aufwand bei Zinsleistungen des Ehepartners zur Finanzierung von Rentenanwartschaften

Nimmt der Ehemann als Schuldner ein Darlehen auf, um den Erwerb einer Rentenversicherung seiner Ehefrau zu finanzieren, sind die Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei der Ehefrau abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof befasste sich in diesem Fall mit der Frage des Drittaufwands bei Ehegatten.

Als Begründung für die Abzugsfähigkeit der Zinsen wurde der Rückgriffsanspruch des zahlenden Ehemannes gegen seine Ehefrau genannt. Ob ein solches Rückgriffsrecht besteht, muss nachgewiesen werden. Als Nachweis ist eine schriftliche Vereinbarung geeignet.



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