Ort der Lieferung ist Ort der Übergabe

Ort der Lieferung ist Ort der Übergabe an den mit der Versendung Beauftragten, auch wenn diesem der Abnehmer nicht bekannt ist

Vom Ort der Lieferung hängt ab, ob der Umsatz in Deutschland überhaupt umsatzsteuerbar ist. Nur wenn der Ort der Lieferung im Inland liegt, ist die Lieferung in Deutschland umsatzsteuerbar. Erst anschließend wird geprüft, ob der Umsatz steuerpflichtig oder steuerfrei ist. Wird die Ware nicht vom Abnehmer abgeholt, ist der Ort der Lieferung dort, wo die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt.

Der Bundesfinanzhof hat in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass der Ort der Lieferung auch dann der Ort der Übergabe der Ware an den mit der Versendung Beauftragten ist, wenn diesem die Person des Abnehmers im Zeitpunkt der Übergabe der Ware nicht bekannt ist. Voraussetzung ist aber, dass der Abnehmer bereits feststeht und leicht und einwandfrei ermittelt werden kann. Damit liegt z. B. eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn die Ware im Inland einem selbstständigen Frachtführer zur Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat übergeben wird, ohne dass dem Frachtführer in diesem Zeitpunkt bereits der feststehende Abnehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, bekannt ist.

Die neue Rechtsprechung gilt auch, wenn die Ware erst an den Abnehmer übergeben werden darf, wenn der Lieferer gesondert die Freigabe erklärt, sog. „shipment on hold“-Klausel.



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