Pflegepauschbetrag

Pflegepauschbetrag ist nicht nach Pflegezeit, sondern nach Zahl der Pflegenden aufzuteilen

Eine Tochter pflegte ihre nach einem Schlaganfall schwer behinderte Mutter. Zunächst übernahm sie von Januar bis März gemeinsam mit ihrer Schwester die Pflege. Nachdem diese wegen einer eigenen Erkrankung dazu nicht mehr in der Lage war, pflegte sie die Mutter allein.

Steuerlich machte die Tochter den Pflegepauschbetrag (924 € p. a.) für Januar bis März neben ihrer Schwester zur Hälfte, also in Höhe von 115,50 €, und ab April ungeteilt (693 €), insgesamt in Höhe von 808,50 € geltend.

Finanzamt und Bundesfinanzhof lehnten diese Aufteilung ab. Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege, ist der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufzuteilen und nicht nach den Monaten, in denen diese gepflegt haben.

Für die Aufteilung kommt es auch nicht auf die Zahl der Personen an, welche die Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrags bei ihrer Einkommensteuerveranlagung begehren, sondern auf die Anzahl der Personen, die tatsächlich persönlich gepflegt haben. Demzufolge ist der Pauschbetrag auch dann aufzuteilen, wenn von zwei Pflegepersonen nur eine den Pauschbetrag begehrt, die andere aber den Abzug ihrer tatsächlichen Aufwendungen beantragt oder auf eine steuerliche Geltendmachung verzichtet. Der Pflegepauschbetrag ist zudem ein Jahresbetrag. Er unterscheidet sich dadurch z. B. vom Kinderfreibetrag, für den das Monatsprinzip gilt. Daher kann auch eine kurzzeitige Pflege, z. B. während eines Urlaubs der anderen pflegenden Person, zur Inanspruchnahme des Pauschbetrags berechtigen. Das Gesetz differenziert nicht, ob sich mehrere Personen die Pflege teilen, d. h. gleichzeitig pflegen, oder ob die Pflege von ihnen nacheinander durchgeführt wird.



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