Vom Arbeitgeber gezahlte Geldbuße ist Arbeitslohn

Vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gezahlte Geldbuße ist Arbeitslohn

Der Geschäftsführer einer GmbH in der Lebensmittelbranche hatte bei der Produktion gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen. Hierdurch sparte die GmbH enorme Kosten. Die illegale Arbeitsweise fiel auf, und gegen den Geschäftsführer wurden Geldbußen von 80.000 DM festgesetzt, die die GmbH für ihn bezahlte. Das Finanzamt versteuerte die Geldbußen als Arbeitslohn des Geschäftsführers. Der wehrte sich hiergegen und meinte, die GmbH habe die Geldbußen aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gezahlt, da ihr durch die Verstöße erhebliche wirtschaftliche Vorteile entstanden seien.

Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzamts, weil es nicht im Interesse einer GmbH sein kann, dass ihr Geschäftsführer gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

Hinweis: Der Geschäftsführer konnte die Geldbußen auch nicht als Werbungskosten absetzen.



Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht FEBRUAR 2009