Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht

Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer stehenden und noch nicht vermieteten Wohnung

Eine bis 1996 selbst genutzte Eigentumswohnung stand bis Januar 2001 leer. Ab Februar 2001 wurde sie vermietet. Der Eigentümer machte in seiner Einkommensteuererklärung 1999 (vorab entstandene) Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die behauptete Vermietungsabsicht nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte.

Diese Ansicht teilt der Bundesfinanzhof. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Entschluss, die Wohnung zu vermieten, endgültig gefasst und auch nicht aufgegeben wird. Bietet der Eigentümer - wie im entschiedenen Fall - die leer stehende Wohnung sowohl zur Vermietung als auch zum Verkauf an, liegt ein endgültiger Entschluss zur Vermietung nicht vor. Dafür spricht auch, dass nur eine Vermietungsanzeige im Jahr aufgegeben, nur eine Wohnungsbesichtigung vorgenommen und kein Makler zur Vermietung eingeschaltet wurde.



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