Erwerb, Bebauung und Veräußerung

Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb, Bebauung und Veräußerung eines Grundstücks führt nicht zwangsläufig zu gewerblichem Grundstückshandel

Zwei Brüder hatten im August 1995 von ihrer Großmutter ein unbebautes Grundstück geschenkt erhalten. Die Großmutter hatte im Juni 1995 mit dem künftigen Mieter vereinbart, dass sie dort einen Baumarkt errichten und an ihn vermieten würde. Diese Verpflichtungen wurden von den Brüdern übernommen. Im Juni 1996 verkauften sie den fertig gestellten Baumarkt mit erheblichem Gewinn an einen Dritten. Das Finanzamt wertete den Vorgang wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Grundstücksschenkung im August 1995 und dem Verkauf im Juni 1996 als gewerblichen Grundstückshandel und setzte entsprechende Einkommensteuern fest.

Der Bundesfinanzhof ließ den Gewinn unbesteuert, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ob die Brüder schon zum Zeitpunkt der Schenkung des Grundstücks die Absicht hatten, es bebaut zu verkaufen.



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