Beteiligung an ausländischen Unternehmen

Verluste aus Beteiligung an Software herstellenden ausländischem Unternehmen steuerlich abzugsfähig

Verluste aus der Beteiligung an ausländischen Unternehmen sind nur abzugsfähig, wenn sie die Herstellung oder Lieferung von Waren zum Gegenstand haben. Der Bundesfinanzhof hatte den Fall des A zu beurteilen, der sich mit 9 % an einer in den USA ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt hatte, die Software entwickelte und vertrieb. Zwei Jahre später verkaufte er die Anteile mit erheblichem Verlust, den er steuerlich geltend machen wollte. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil Software keine Ware sei, sondern ein immaterielles Wirtschaftsgut.

Das Gericht gab dem A Recht und erkannte den Verlust an. Auf CD gebrannte Software werde - ebenso wie ein Buch - im Wirtschaftsleben als Ware gehandelt. Beide würden als Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ausschließlich wegen ihres Inhalts und nicht wegen ihres Informationsträgers gehandelt.



Liebhaberei bei Einkünften APRIL 2009