Änderung der Lohnsteuerfestsetzung

Änderung der Lohnsteuerfestsetzung nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung

Die Anmeldung der laufenden Lohnsteuern gilt als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Eine Änderung der Entrichtungsschuld ist so lange möglich, wie der Vorbehalt der Nachprüfung besteht oder bis Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Aus den einkommensteuerlichen Vorschriften ergibt sich, dass eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig ist. Daraus konnte man schließen, dass nach Übermittlung der Daten der Lohnsteuerbescheinigung eine Änderung der angemeldeten Lohnsteuer nicht mehr möglich ist.

Der Bundesfinanzhof hat hier für Klarheit gesorgt. Das Gericht weist darauf hin, dass die Änderungsvorschriften der Abgabenordnung Vorrang haben. Danach ist die Änderung einer Vorbehaltsfestsetzung im Rahmen der gesetzlich festgelegten Fristen und damit auch die Änderung einer Lohnsteuer-Entrichtungsschuld möglich.



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