Besteuerungsart in der Umsatzsteuer

Besteuerungsart in der Umsatzsteuer kann nach Eintritt der formellen Bestandskraft der Jahressteuerfestsetzung nicht rückwirkend gewechselt werden

Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (sog. Sollbesteuerung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt einem Unternehmer gestatten, die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten vorzunehmen (sog. Istbesteuerung). Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung rückwirkend von der Ist- zur Sollbesteuerung gewechselt werden.

Im Streitfall hatte das Finanzamt einem Unternehmer gestattet, von der Istbesteuerung Gebrauch zu machen. Dementsprechend verfuhr er in den monatlich abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Die Umsatzsteuerjahreserklärung dagegen beruhte auf der Sollbesteuerung und führte – mangels Einspruchserhebung durch den Unternehmer – zu einer formell bestandskräftigen Steuerfestsetzung. Später begehrte der Unternehmer für das Streitjahr wieder die Istbesteuerung. Er argumentierte, dass er mit Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht zur Sollbesteuerung zurückkehren konnte. Das sah das Gericht anders, da das Wahlrecht bis zur Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig sei. Auch die erneute Rückkehr für das Streitjahr von der Soll- zur Istbesteuerung versagte das Gericht dem Unternehmer, da dieser seinen diesbezüglichen Antrag erst nach der formellen Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheids gestellt hatte.



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