Krankengeld aus gesetzlicher Krankenversicherung

Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt dem Progressionsvorbehalt

Nach dem Einkommensteuergesetz unterliegt das von einer gesetzlichen Krankenkasse gezahlte Krankengeld dem Progressionsvorbehalt. Das Krankengeld selbst ist zwar steuerfrei. Es erhöht aber die Steuer auf die übrigen Einkünfte, weil es bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt wird. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Progressionsvorbehalt auch für das Krankengeld greift, das ein freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherter bezieht. Es mache keinen Unterschied, ob der Empfänger des Krankengelds freiwillig oder pflichtversichert sei.

Im entschiedenen Fall wollte ein selbstständiger Schornsteinfeger, der freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war, das bezogene Krankengeld nicht dem Progressionsvorbehalt unterwerfen. Er machte zusätzlich einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz geltend, da das Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden muss. Dem folgte das Gericht nicht, denn in Bezug auf Organisationsform und Grundstruktur unterscheide sich die gesetzliche Krankenversicherung wesentlich von der privaten Krankenversicherung, so dass die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sei.



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