Haushaltsnahe Dienstleistungen

Keine Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen für bar bezahlte Handwerkerrechnungen

Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen kann beim Leistungsempfänger zur Minderung seiner Einkommensteuer führen. Voraussetzung ist u. a., dass die Aufwendungen bei ihm weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten anzusehen sind. Außerdem muss die Zahlung auf Grund einer Rechnung auf das Bankkonto des Handwerkers geleistet werden. Damit schließt die Barzahlung eine Inanspruchnahme der Steuervergünstigung aus. So hat der Bundesfinanzhof entschieden.



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