Anspruch auf Kindergeld

Anspruch auf Kindergeld für Arbeit suchende Kinder

Für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, besteht ein Kindergeldanspruch, wenn das Kind arbeitslos und bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind die Voraussetzungen dafür grundsätzlich durch Bescheinigungen der Agentur für Arbeit nachzuweisen. Fehlt ein solcher Nachweis, führt dies jedoch nicht zwingend zur Versagung des Kindergelds.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Arbeit suchendes Kind einen Termin bei der Arbeitsvermittlung nicht wahrgenommen. Die Agentur strich das Kind aus der Liste der Arbeitssuchenden. Die mit der Steuererklärung vorgelegte Bescheinigung umfasste auch nur diesen Zeitraum, so dass Kindergeld nur anteilig gewährt wurde. Im nachfolgenden Rechtsstreit konnten die Eltern nachweisen, dass sich das Kind telefonisch mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Agentur in Verbindung gesetzt hatte. Dem Kind wurde versichert, dass es wieder in die Liste der Arbeitssuchenden aufgenommen würde. Während des fraglichen Zeitraums hatte das Kind nachweislich keine Tätigkeit ausgeübt. Das Gericht macht in dem Zusammenhang deutlich, dass der gesetzlich festgelegten dreimonatigen Meldefrist bei der Agentur für Arbeit im Rahmen der kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflicht erhebliche Bedeutung zukommt. Aber auch andere Nachweise sind geeignet, die Arbeitssuche glaubhaft zu machen.



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