Nachholverbot für Pensionsrückstellung

Nachholverbot für Pensionsrückstellung auch bei Berechnungsfehler

Eine GmbH hatte einer Arbeitnehmerin eine Pension zugesagt. Die auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen ermittelte Rückstellung stellte die GmbH in die Bilanz des Jahres 1992 ein. Bei einer Betriebsprüfung wies der Prüfer darauf hin, dass die Rückstellung zu niedrig bemessen war, weil der Sachverständige bestimmte Positionen in seinem Gutachten nicht berücksichtigt hatte. Den Antrag der GmbH, die Rückstellung in der Bilanz 1998 um rd. 380.000 DM zu erhöhen, lehnte das Finanzamt ab.

Der Bundesfinanzhof verwies auf seine Rechtsprechung zum Nachholverbot und bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Hinweis:
Unterlassene Zuführungen zu Pensionsrückstellungen aus Vorjahren dürfen steuerrechtlich nicht in einem späteren Jahr nachgeholt werden. Dies gilt auch, wenn dies aus Rechtsunkenntnis oder wegen Irrtums geschah. Bilanziell erfasst werden dürfen nur die Wertveränderungen zwischen dem letzten (noch nicht vorgenommenen) Bilanzausweis und dem Bilanzausweis in der folgenden, erstmals änderbaren Bilanz.



Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten JUNI 2009