Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung der so genannten 30 km-Grenze

Rechtsprechung und Verwaltung haben die Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen bisher wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandelt, wenn die wechselnden Tätigkeitsstätten weniger als 30 km von einander entfernt waren.

Solche Fahrten sind jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unabhängig von der Entfernung in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten ab zugsfähig. Diese Änderung der Rechtsprechung ist im Hinblick auf die seit 2001 geltende Pendlerpauschale folgerichtig. Die Entfernungspauschale ist Verkehrsmittel unabhängig und kann von jedermann in Anspruch genommen werden. Gerade bei ständig wechselnden Einsatzstellen ist der Arbeitnehmer auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, so dass ein Ansatz der tatsächlichen Kosten (Einzelnachweis oder pauschal 0,30 € je gefahrenen Kilometer) gerechtfertigt ist.

Die Finanzverwaltung ist dieser Rechtsauffassung zwischenzeitlich gefolgt. In den Lohnsteuerrichtlinien 2008 ist die Regelung zur 30 km-Grenze nicht mehr enthalten.



Keine Lohnsteuerpauschalierung Nachholverbot für Pensionsrückstellung