Wohnsitzwechsel eines Freiberuflers

Wohnsitzwechsel eines Freiberuflers ins EU-Ausland führt nicht zur Betriebsaufgabe

Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn auf Grund eines Entschlusses die bisher ausgeübte Tätigkeit eingestellt wird und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden. Ein dabei erzielter Aufgabegewinn ist steuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein Freibetrag gewährt und eine begünstigte Besteuerung vorgenommen.

Verlegt ein Freiberufler seinen Wohnsitz vom Inland in das Ausland, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung und nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Aufgabe der selbstständigen Arbeit anzunehmen, wenn dadurch das inländische Besteuerungsrecht, z. B. der stillen Reserven, entfällt.

Anderer Ansicht ist das Finanzgericht Köln: Es liegt keine Betriebsaufgabe vor, wenn ein selbstständig tätiger Erfinder seinen Wohnsitz nach Belgien verlegt und von dort aus sein Unternehmen unverändert fortführt. Die auf der bloßen Wohnsitzverlegung beruhende Annahme einer Betriebsaufgabe ist nach diesem Urteil ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit.

Der Bundesfinanzhof hat nun Gelegenheit, seine bisherige Rechtsauffassung zu überprüfen.



Korrektur der Gewinnverteilung JULI 2009