Korrektur der Gewinnverteilung

Korrektur der Gewinnverteilung bei Beteiligung eines Angehörigen als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft

Zwischen einer OHG und dem Sohn des Mehrheitsgesellschafters wurde 1993 eine „typisch stille Beteiligung„ von 150.000 DM vereinbart. Die Einlage war mit 5 % pro Jahr zu verzinsen. Außerdem erhielt der Sohn eine Gewinnbeteiligung von 15 % des Gewinns der OHG, die zu Lasten des Gewinns des Vaters zu buchen war. Der Vertrag war jeweils zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten kündbar.

Im Jahr 1996 erhöhte sich der Gewinn um 400.000 DM. Im Jahr 1997 verdoppelte sich der Gewinn der OHG und blieb auch in den Jahren 1998 und 1999 auf diesem Niveau. Nach einer Betriebsprüfung beschränkte das Finanzamt den Gewinnanteil ab dem Jahr 1999 auf 5 % Zinsen von 150.000 DM und 35 % Gewinnanteil von 150.000 DM. Für die Jahre 1996 bis 1998 erfolgte keine Korrektur.

Der angemessene Gewinnanteil eines stillen Gesellschafters ist nicht anhand eines Fremdvergleichs, sondern nach Maßgabe einer angemessenen Durchschnittsrendite der Einlage zu bestimmen. Bei unentgeltlichem Erwerb beschränkt sich die Rendite auf 15 % der Einlage. Bei entgeltlich erworbener Beteiligung erhöht sich die angemessene Rendite auf 35 %, die allerdings keine starre Obergrenze sei. Bei Begründung der Gesellschaft und im Zeitpunkt jeder Kündigungsmöglichkeit ist im Wege der Prognose zu prüfen, ob der festgelegte Ergebnisanteil der „35 %-Kontrolle„ standhält. Wird die Grenze überschritten, kann der darüber liegende Gewinnanteil nur noch bis zu dem Zeitpunkt anerkannt werden, in dem eine Änderung zivilrechtlich möglich ist.

Der Bundesfinanzhof hat den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil zu prüfen ist, ob die von der OHG abgegebene Gewinnprognose übernommen werden kann, die keine starre Begrenzung auf 35 % zulässt.



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