Umsatzsteuerkarussell

Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

Der Bundesfinanzhof hatte 2007 entschieden, dass einem nicht an einem sog. Umsatzsteuerkarussell teilnehmenden Unternehmer der Vorsteuerabzug zusteht, wenn er weder wusste noch wissen konnte, dass er in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen ist. Der Unternehmer muss alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Welche Vorsorgemaßnahmen hierzu erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu gehören jedenfalls Erkundigungen über den Lieferanten und Abnehmer. Je ungewöhnlicher der Geschäftsablauf ist, desto sorgfältiger muss der Unternehmer sein. Bei einem marktunüblich niedrigen Preis ist besondere Vorsicht geboten.

Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen kann der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, wenn in den Rechnungen die Geräteidentifikationsnummer nicht aufgeführt wird. Der Vorsteuerabzug setzt allerdings voraus, dass auch tatsächlich eine Lieferung stattgefunden hat. Die Nichtaufzeichnung der in der Lieferkette weitergegebenen Geräteidentifikationsnummern (z. B. IMEI-Nummer) sei ein Indiz dafür, dass der Unternehmer wissen konnte, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war.



Kein Vorsteuerabzug Schriftliche Kündigung