Schriftliche Kündigung

Arbeitnehmer kann schriftliche Kündigung nicht zurücknehmen

Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung aus, so bleibt diese wirksam, auch wenn er es sich später anders überlegt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt, weil sein Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Rückstand war. Einige Zeit später verlangte der Arbeitnehmer von der Rechtsnachfolgerin seines Arbeitgebers die Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, diese sei hierzu nach den Regeln des Betriebsübergangs verpflichtet. Die Rechtsnachfolgerin wandte ein, das Arbeitsverhältnis habe durch die von dem Arbeitnehmer schriftlich erklärte fristlose Kündigung schon vor dem Betriebsübergang sein Ende gefunden.

Die Klage des Arbeitnehmers blieb in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass auch die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer eines wichtigen Grundes bedürfe, dass es aber bei Vorliegen einer solchen Kündigung Sache des Arbeitgebers sei, der Kündigung zu widersprechen und dies gegebenenfalls gerichtlich durchzufechten. Nehme der Arbeitgeber die Kündigung hin, so könne sich der Arbeitnehmer, der selbst schriftlich gekündigt hat, nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen.



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