Verdeckte Gewinnausschüttungen

Korrespondierende Versteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen beim Gesellschafter auch bei Insolvenz der Kapitalgesellschaft

A war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH. Bei einer Betriebsprüfung wurden deren Gewinne wegen nicht ordnungsgemäßer Buchführung höher geschätzt. Das Finanzamt ging hinsichtlich des Zuschätzungsbetrags von einer verdeckten Gewinnausschüttung an A aus und versteuerte bei ihm entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen. Über das Vermögen der GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, weil sie ihre Steuern nicht bezahlen konnte. Das Finanzamt meldete seine Steuerforderungen zur Insolvenztabelle an und einigte sich mit dem Insolvenzverwalter auf die Herabsetzung der Zuschätzungen auf ein Drittel. Die Forderungen in der Insolvenztabelle wurden entsprechend herabgesetzt.

A beantragte, seine Einkünfte aus Kapitalvermögen korrespondierend zur Behandlung bei der GmbH nur noch zu einem Drittel anzusetzen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil dies nur möglich wäre, wenn die Steuerbescheide der GmbH geändert worden wären.

Der Bundesfinanzhof gab A in einem Aussetzungsverfahren Recht, weil das Finanzamt seine Forderungen zur Insolvenztabelle vermindert und damit zu erkennen gegeben hatte, dass die verdeckte Gewinnausschüttung niedriger als bisher angenommen war.

Hinweis:
Weil es sich um ein Aussetzungsverfahren handelt, kann im Hauptsacheverfahren die Entscheidung noch anders ausfallen.



Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung Kein Vorsteuerabzug