Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung

Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung kann bereits vor Beendigung der Liquidation realisiert sein

Für welchen Besteuerungszeitraum ein Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft geltend zu machen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Liquidationsfall befasst und dazu Folgendes festgestellt:

Grundsätzlich ist ein Verlust erst realisiert, wenn die Liquidation abgeschlossen ist. Wenn mit einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nicht mehr zu rechnen ist, kann dieser Verlust jedoch ausnahmsweise schon vorher realisiert worden sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn wegen Vermögenslosigkeit kein Restvermögen mehr an die Gesellschafter ausgekehrt werden kann und wenn absehbar ist, dass im Zusammenhang mit der Liquidation keine nachträglichen Anschaffungskosten mehr anfallen.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall wies die Auflösungsbilanz einer GmbH zum 30. Juni 1999 weder Anlage- noch Vorratsvermögen oder andere Vermögenswerte aus. Im Mai 2000 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Die Alleingesellschafterin machte den Liquidationsverlust für das Jahr 2000 geltend. Nach Ansicht des Gerichts hätte dieser Verlust bereits 1999 berücksichtigt werden müssen.



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