Grundstückseigentümer

Vermieter darf Energieversorgung nach beendetem Mietverhältnis einstellen

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Vermieter nach beendetem Mietverhältnis und schwebendem Räumungsverfahren die Energieversorgung eingestellt.

Entgegen der bisher überwiegend vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung sah das Gericht darin keine verbotene Eigenmacht. Der Besitz der Wohnung sei eine reine Sachherrschaft und verschaffe dem Mieter keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung. Es liege folglich kein Eingriff von außen vor, der mit Besitzschutzansprüchen abgewehrt werden könne. Die Versorgungssperre durch den Vermieter sei ebenso wie eine Versorgungssperre durch einen Energieversorger nicht als Besitzverletzung anzusehen. Die Grenze für die Belieferung mit Energie sei erreicht, wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhalte und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden drohe.



Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung