Mehrsteuern aus Betriebsprüfungen

Rückstellungen für Mehrsteuern aus Betriebsprüfungen sind nach wirtschaftlicher Verursachung zu bilden

Der Bundesfinanzhof hatte 2001 entschieden, dass Rückstellungen für Mehrsteuern auf Grund einer Steuerfahndungsprüfung frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu bilden sind.

Fraglich ist, wie Rückstellungen für Mehrsteuern auf Grund von Betriebsprüfungen zu bilden sind. Die Oberfinanzdirektion Koblenz vertritt dazu in einer bundeseinheitlichen Verfügung die Meinung, dass die Rückstellung im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zu bilden ist. Ob diese Ansicht Bestand haben wird, hängt von einem noch vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall ab.



Zeitpunkt zur Wahl der Gewinnermittlung SEPTEMBER 2009