Zeitpunkt zur Wahl der Gewinnermittlung

Zeitpunkt zur Wahl der Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung

Gewerblich tätige Unternehmer können ihren Gewinn oder Verlust unter bestimmten Voraussetzungen auf zwei unterschiedlichen Wegen ermitteln. Eine Möglichkeit ist die Gewinnermittlung durch Bilanzierung. Der andere Weg besteht in der vereinfachten Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben (Überschussrechnung). Voraussetzung für das Wahlrecht ist, dass es sich um nicht buchführungspflichtige Unternehmer handelt, die auch freiwillig keine Bücher führen und keine Abschlüsse erstellen.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Wahl der Gewinnermittlungsmethode bis zur Erstellung des Jahresabschlusses möglich. Es kommt nicht darauf an, ob bei Aufnahme der Tätigkeit eine ordnungsmäßige Buchführung eingerichtet oder eine Eröffnungsbilanz aufgestellt wurde. Erst wenn eine Eröffnungsbilanz und eine Schlussbilanz aufgestellt werden sowie eine kaufmännisch eingerichtete Buchführung vorliegt, ist das Wahlrecht zu Gunsten der Bilanzierung wirksam ausgeübt. Werden demgegenüber nur Betriebseinnahmen und -ausgaben aufgezeichnet, ist die Wahl zur Gewinnermittlung durch Überschussrechnung getroffen worden.

Es werden aber auch bestimmte, aus den umsatzsteuerlichen Aufzeichnungsvorschriften abgeleitete Mindestanforderungen an eine Überschussrechnung gestellt. Werden sie nicht erfüllt, geht das Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Überschussrechnung verloren. Der Gewinn ist dann im Wege der Bilanzierung zu ermitteln.



Vorabgewinne Mehrsteuern aus Betriebsprüfungen