Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Keine steuerfreien Zuschläge ohne tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Eine Flugbegleiterin wurde, nachdem sie dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitgeteilt hatte, beim Bodenpersonal der Airline eingesetzt. Auf Grund tarifvertraglicher Vereinbarungen erhielt sie weiterhin Schichtzulagen, die vom Arbeitgeber jedoch der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen wurden. Die Arbeitnehmerin wandte sich gegen die Berücksichtigung der Zulagen als steuerpflichtige Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung. Sie beanspruchte Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge. Solche Tätigkeiten hatte die Flugbegleiterin jedoch tatsächlich nicht ausgeübt.

Nach erfolglosem finanzgerichtlichen Verfahren und Nichtzulassung der Revision machte die Flugbegleiterin zusätzlich geltend, dass hier eine Diskriminierung von Frauen vorläge. Sowohl Gründe für die begehrte Steuerfreiheit als auch eine Diskriminierung vermochte der Bundesfinanzhof jedoch nicht zu erkennen und wies die Beschwerde zurück.



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