Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit

Lohnsteuerliche Behandlung der Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass Aufwendungen für Mahlzeiten zur Beköstigung von Arbeitnehmern anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Sachbezugswerten anzusetzen sind. Die Sachbezugsverordnung sei nicht anwendbar.

Bei den danach ermittelten steuerlichen Werten ist zu berücksichtigen, dass die Freigrenze für Sachbezüge zum Tragen kommt. Außerdem ist zu beachten, dass die Sachbezüge teilweise steuerfrei zu belassen sind (hier: Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand). In die Prüfung der Freigrenze sind steuerfreie Beträge nicht mit einzubeziehen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich dem Beschluss angeschlossen, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass weiterhin nach den Regelungen in den Lohnsteuer-Richtlinien verfahren werden kann. Entsprechende Beispiele verdeutlichen den Unterschied beider Regelungen.



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