Schenkungsteuer

Schenkungsteuer auf eine geschenkte Forderung mit Besserungsabrede entsteht erst im Zeitpunkt des Besserungsfalls

Ein Vater schenkte seinen Kindern 1992 eine Forderung gegen eine GmbH in Höhe von 2.500.000 DM. Zum Zwecke der Sanierung der GmbH hatte er diese Forderung 1990 erlassen. Die GmbH hatte sich verpflichtet, die Forderung zzgl. Zinsen zu begleichen, wenn in ihrer Bilanz wieder Gewinne ausgewiesen würden (sog. Besserungsabrede). Dies war 1997 der Fall und die GmbH zahlte an die Kinder 4.100.000 DM einschließlich Zinsen. Das Finanzamt setzte von diesem Betrag die entsprechende Schenkungsteuer fest. Die Kinder wehrten sich hiergegen und meinten, die Schenkung sei schon 1992 erfolgt. Damals sei die Forderung allerdings wertlos gewesen.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht, weil die Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede erst dann ausgeführt ist, wenn der Besserungsfall eintritt.



Grundstückswert Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht