Balkonte, Terrassen etc. als Wohnfläche

Balkone, Dachterrassen und Loggien können bis zur Hälfte der Wohnfläche zugerechnet werden

Mietparteien stritten darüber, ob zwei zu einer Wohnung gehörende Dachterrassen in die Wohnfläche jeweils mit einem Viertel oder mit der Hälfte ihrer Grundfläche einzurechnen sind. Im Mietvertrag war die Wohnungsgröße mit 120 qm angegeben, wobei die Terrassen darin mit der Hälfte der Fläche berücksichtigt worden sind. Der Mieter wollte die Terrassenflächen nur mit einem Viertel ihrer Grundfläche berücksichtigt wissen. Die Wohnung sei seiner Ansicht nach daher um ca. 15 % kleiner als im Mietvertrag vereinbart und weise somit einen Mangel auf, der zur Mietminderung berechtige. Der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass in Fällen, in denen die Parteien keine Vereinbarungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Freiflächen getroffen haben, nach der Wohnflächenverordnung Balkone, Loggien, Dachgärten und gedeckte Freisitze bei der Wohnflächenberechnung bis zur Hälfte ihrer Grundfläche berücksichtigt werden. Eine Ausnahme hiervon lässt das Gericht nur bei einer anderen ortsüblichen Berechnungsweise zu. Zur Klärung dieser Tatsachenfrage wurde das Verfahren an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.




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