Lastschriftermächtigung für USt-Vorauszahlung

Auswirkungen einer erteilten Lastschriftermächtigung für Umsatzsteuer-Vorauszahlung auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie gehören, zu- bzw. abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. abgeführt. Als kurze Zeit gilt i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass diese Regelung auch für bestimmte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gilt, die für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldet und zu Beginn des Folgejahres gezahlt werden. Die Oberfinanzdirektion Rheinland weist darauf hin, dass bei erteilter Lastschriftermächtigung, fristgerechter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung und hinreichender Deckung des Bankkontos die Zahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit (i. d. R. der 10. eines Monats) erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt den Betrag erst später einzieht.

Beispiel

Bei einem Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, zieht das Finanzamt am 14.01. des Jahres "2" die am 10.01. des Jahres "2" fällige Umsatzsteuer Dezember des Jahres "1" in Höhe von 1.000 € ein. Da die Zahlung kurze Zeit nach Beendi-gung des Kalenderjahres entrichtet wird, sind die 1.000 € in der Gewinnermittlung des Jahres "1" als Betriebsausgabe abzuziehen.



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