Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung

Mutter A und Tochter B hatten in Form einer GbR bis Ende 1969 ein Schuheinzelhandelsgeschäft in eigenem Gebäude betrieben. Ab 1970 wurde dieses Gebäude an ein anderes Unternehmen vermietet, das ebenfalls ein Schuhgeschäft betrieb. Eine Aufgabe des Betriebs wurde nicht erklärt, so dass die stillen Reserven – wegen Betriebsverpachtung – nicht aufzulösen und zu versteuern waren. Im Jahr 2000 gründete B mit ihrer Tochter C eine GmbH & Co. KG, die seitdem das Geschäftshaus vermietete. B war nach dem Tod der A inzwischen alleinige Eigentümerin des Grundbesitzes. Im Jahr 1998 wurden Erd- und 1. Obergeschoss an ein Bekleidungsgeschäft vermietet. Das 2. Ober- und das Dachgeschoss wurden nach Umbau ab 2000 an eine Arztpraxis vermietet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der bisherige Betrieb durch die Neuverpachtung und den Umbau aufgegeben war, weil der ursprüngliche Schuheinzelhandel nicht mehr fortgeführt werden konnte und besteuerte die stillen Reserven. Das Fazit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Betriebsverpachtung lautet:

Wird eine Betriebsaufgabe nicht erklärt und besteht weiterhin die Möglichkeit, den Betrieb fortzuführen, ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung von der Fortführung des Betriebs auszugehen.

Ist bei Einstellung der werbenden Tätigkeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, den Betrieb fortzuführen und damit die stillen Reserven nicht aufzudecken, kann von einer späteren Betriebsaufgabe nur ausgegangen werden, wenn sie eindeutig zu erkennen ist und der Zeitpunkt eindeutig zu bestimmen ist (z. B. durch Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen oder durch Erklärung der Betriebsaufgabe).



Hinweis

Bei Verpachtung eines Gewerbebetriebs sind die Einkünfte weiter als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Die Einkünfte unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer. Ist eine Betriebsaufgabe beabsichtigt, sollten die steuerlichen Auswirkungen vorher mit dem Steuerberater besprochen werden.



Gewerbesteuerfreibetrag bei stillen Gesellschaften Lastschriftermächtigung für USt-Vorauszahlung