Auszahlung eines Versorgungsguthabens

Auszahlung eines Versorgungsguthabens als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Die Auszahlung eines Versorgungsguthabens führt nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) neben zuvor lohnversteuerten Umlagezahlungen an die VBL zu Arbeitslohn. Dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern eine Zusatzversorgung zur Aufstockung der gesetzlichen Rentenversicherung zugesagt und entsprechende Umlagen an die VBL abgeführt. Im Rahmen einer Fusion ging das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers auf einen neuen Arbeitgeber über, der keine weiteren Zahlungen an die VBL leistete. Zum Ausgleich dessen erteilte dieser Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer eine Direktzusage im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung. Nach Eintritt in den Vorruhestand erhielt der Arbeitnehmer neben der gesetzlichen Altersrente eine Versicherungsrente von der VBL. Darüber hinaus errechnete der Arbeitgeber ein Versorgungsguthaben als Ausgleich der rentenrechtlichen Nachteile wegen Ausscheidens des Arbeitgebers aus der VBL. Das Finanzamt erfasste diesen Betrag im Jahr der Auszahlung als steuerbegünstigte Bezüge im Rahmen der Einkunftsart "nichtselbständige Arbeit". Der Arbeitnehmer dagegen war der Ansicht, dass es sich hier um eine nicht steuerbare Leistung handelt. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts mit der Begründung, es läge hier ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Arbeitnehmertätigkeit des Berechtigten vor. Die Einmalzahlung des Versorgungsguthabens führe zu einem zusätzlichen Vorteil aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis, der als Arbeitslohn zu erfassen sei.



Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen Umlagezahlungen als Zusatzlohn