Freibetrag für Veräußerungsgewinne

Freibetrag für Veräußerungsgewinnegilt einkünfteübergreifend

Für Veräußerungsgewinne, die im Rahmen der Gewinneinkünfte anfallen, kann ein Unternehmer nur einmal im Leben einen Freibetrag beantragen. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist u. a., dass der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.

Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Arzt, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, erzielte im Jahr 1997 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und danebeneinen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Praxisbeteiligung. Das Finanzamt zog von dem Veräußerungsgewinn den Veräußerungsfreibetrag ab, sodass dieser unversteuert blieb. Im Jahr 2003 veräußerte der Arzt eine gewerbliche Beteiligung und beantragte den Veräußerungsfreibetrag, weil er das 55. Lebensjahr vollendet hatte.

Das Gericht entschied, dass der Veräußerungsfreibetrag im Jahr 2003 nicht mehr gewährt werden konnte, weil dieser bereits im Jahr 1997 berücksichtigt worden war, auch wenn die Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben waren. Darüber hinaus stellte der Bundesfinanzhof klar, dass der Freibetrag nur einmal im Leben einkünfteübergreifend gewährt wird.

Hinweis
Jeder Unternehmer sollte überlegen, wann er den Freibetrag für einen erzielten Veräußerungsgewinn aus den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit beantragt. Es empfiehlt sich grundsätzlich eine Abstimmung mit dem Steuerberater, insbesondere dann, wenn Veräußerungsgewinne aus verschiedenen Gewinneinkunftsarten zu erwarten sind. Wird z. B. bei einem Veräußerungsgewinn von 10.000 € schon ein Freibetrag beantragt und gewährt, ist ein später anfallender höherer Veräußerungsgewinn aus der gleichen oder anderen Gewinneinkunftsart voll zu versteuern.



Schuldzinsenabzug Keine regelmäßige Arbeitsstätte