Schuldzinsenabzug

Schuldzinsenabzug: Kurzfristige Einlage zum Verhindern einer Überentnahme ist Gestaltungsmissbrauch

Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind nur beschränkt abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren betrieblichen Schuldzinsen werden pauschal mit 6 % der Überentnahmen zuzüglich der Überentnahmen und abzüglich der Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag (6 % der Überentnahmen), höchstens jedoch der um 2.050 € verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind in die Berechnung nicht einzubeziehen.

Führt ein Selbstständiger seinem betrieblichen Bankkonto kurz vor Jahresende fremdfinanzierte Geldmittel als Privateinlage zu, um sie kurz nach dem Jahreswechsel wieder auf sein privates Konto zu transferieren, ist dies nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg Gestaltungsmissbrauch. Diese Einlage diene alleine dazu, den Stand der Überentnahmen zum maßgeblichen Stichtag kurzfristig zurückzuführen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen sind nach den Überentnahmen zu ermitteln, die ohne die Transfers ermittelt wurden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.



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